Friedrichstädter Tennisclub e.V. von 1926

 

 



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Satzung

 

Satzung:

Friedrichstädter–Tennisclub von 1926 e. V.
Stand : April 2001
§ 1
Name und Sitz
Der Club führt den Namen Friedrichstädter Tennisclub von 1926.
Er hat seinen Sitz in Friedrichstadt.
Er ist rechtsfähig durch Eintragung in das Vereinsregister.
Das Gründungsdatum des Clubs ist der 6. Juli 1926
§ 2
Zweck
Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports,
durch Zusammenfassung der im Umkreis an diesem Sport Interessierten,
zur Verfügunkstellung einer entsprechenden Anlage und zur Sicherung der
Interessen gegenüber Dritten, zur Ausbreitung des Tennissports,
zum Organisieren von Wettkämpfen und Förderung der Gesundheit.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Clubs kann jeder werden,
der sich für die Ziele und zum Wohle des Vereins einsetzen will.
2. Mitglieder, die den Tennissport nicht betreiben, können als
„fördernde Mitglieder“ die Mitgliedschaft des Clubs erhalten.
3. Die aktive Mitgliedschaft kann auf schriftlichen Antrag in eine
fördernde Mitgliedschaft umgewandelt werden.
4. Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Clubs zu benutzen
und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben die Pflicht,
die Interessen des Clubs zu fördern und den festgesetzten Beitrag zu zahlen.
Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Kassenwart bucht den Jahresbeitrag ab dem 01. April jeden Jahres
vom Konto der Mitglieder ab.
Über Ausnahmen von Art und Weise der Beitragszahlung
entscheidet auf Antrag der Vorstand.
Von der Mitgliederversammlung beschlossene Sonderleistungen
(beispielsweise Abgeltung von Arbeitsdienst etc.)
können ebenfalls per Lastschrift eingezogen werden.
5. Von den aktiven Mitgliedern wird eine Aufnahmegebühr erhoben.
Die Höhe der Gebühr wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
6. Der Antrag auf Aufnahme in den Club ist schriftlich zu stellen.
Bei Minderjährigen müssen die gesetzlichen Vertreter dem Antrag schriftlich zustimmen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
7. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand.
Er kann nur unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist
zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
Die Kündigungsfrist gilt auch für die Umwandlung der aktiven
in eine fördernde Mitgliedschaft.
Bei triftigem Grund ( z. B. Verzug aus Friedrichstadt) kann der
Austritt auch innerhalb des Jahres zum Monatsende unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat erfolgen.
Ob ein Grund als triftig anzusehen ist, entscheidet der Vorstand.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstößt oder
trotz schriftlicher Mahnung mit Androhung des Ausschlusses mit mindestens
2 Monatsbeiträgen in Rückstand ist, durch Beschluss des Vorstandes
aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Der Ausgeschlossene hat das Recht, eine Überprüfung des Beschlusses
durch die nächste Mitgliederversammlung zu fordern.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§ 4
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5
Organe
1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem
1. Vorsitzendem, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart,
dem Sportwart, dem Schriftwart und dem Jugendwart.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind lediglich der 1. Vorsitzende und der
2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Die Vertreterbefugnis des 2. Vorsitzenden wird im Innenverhältnis dahin beschränkt,
dass er nur tätig werden soll, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
§ 6
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung kann in allen Angelegenheiten des Clubs beschließen.
2. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
b) Festsetzung der Beiträge und der Aufnahmegebühren
c) Satzungsänderungen
d) Genehmigung des Jahresberichtes
e) Genehmigung des Kassenberichtes
f) Genehmigung des Haushalts- und Arbeitsplanes
g) Entlastung des Vorstandes
h) Auflösung des Clubs und Wahl der Liquidatoren
3. Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein,
wenn das Interesse des Clubs es erfordert.
4. Die Mitgliederversammlungen werden durch Rundschreiben oder
Anschlag im Informationskasten beim Clubheim einberufen.
Die Einberufung muss die Tagesordnung enthalten und mindestens 6 Tage
vor der Versammlung bekannt gemacht werden. Außerdem ist eine ordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 15 Mitglieder über 14 Jahre es verlangen.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
9 Mitglieder anwesend sind. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 14 Jahre.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit der Erschienenen. Für Satzungsänderungen ist eine
Stimmenmehrheit von 3/4 der Erschienenen, zur Auflösung des
Vereins eine solche von 4/5 der Erschienenen erforderlich.
6. Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse
sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter
und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 7
Der Vorstand
1. Alle nicht der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Aufgaben sind dem Vorstand übertragen.
2. Die Vorstandsmitglieder werden auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
In geraden Jahren werden gewählt der 1. Vorsitzende, der Kassenwart und der Sportwart.
In den ungeraden Jahren werden gewählt der 2. Vorsitzende, der Schriftwart sowie der Jugendwart.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
In Eilfällen ist der Vorsitzende berechtigt, allein eine Entscheidung zu treffen.
Er hat diese unverzüglich dem Vorstand zur Bestätigung vorzulegen.
4. Vorstandssitzungen werden nach Bedarf vom Vorsitzenden oder seinem 1. Stellvertreter einberufen.
5. Die Vorstandsmitglieder haften dem Club nur, wenn ihnen
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
§ 8
Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung bestellt die Kassenprüfer. Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht, Einsicht in die Kassenführung zu nehmen.
Sie sind verpflichtet, einmal jährlich eine Kassenprüfung vorzunehmen.
§ 9
Ehrenmitgliedschaft

Auf Vorschlag des Vorstandes können Mitglieder, die sich um den Club und um
die Förderung des Tennissports besonders verdient gemacht haben, durch Beschluss der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 10
Auflösung des Clubs

Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der
Vorsitzende und der 1. Stellvertreter gemeinsam Vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das
Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige
Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden.

Friedrichstadt, im März 2012

gez. Reiner Kempkes, 1. Vorsitzender

 

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